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03 PolG - Polizeigesetz

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Buch III – Polizeigesetz (PolG)


📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften


§1 Zweck des Gesetzes

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Befugnisse und Grenzen der Polizei- und Sicherheitsbehörden des Staates Jackson County.

Abs. 2 Es dient der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.


§2 Geltungsbereich

Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Organisationen:

  • Jackson County State Police (JCSP)
  • Special Weapons and Tactics (SWAT)
  • Federal Bureau of Investigation (FBI)
  • Drug Enforcement Agency (DEA)
  • United States Marshals Service (USMS)

§3 Grundsätze polizeilichen Handelns

Polizeiliches Handeln richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

  • Rechtmäßigkeit
  • Verhältnismäßigkeit
  • Zweckbindung
  • Erforderlichkeit
  • geringstmöglicher Eingriff

📌 Titel II – Gefahrenabwehr


§4 Allgemeine Gefahrenabwehr

Abs. 1 Die Polizei kann Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

Abs. 2 Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Schaden für Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.


§5 Platzverweis

Abs. 1 Personen können vorübergehend von einem Ort verwiesen werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

Abs. 2 Der Platzverweis ist zeitlich und räumlich zu begrenzen.


§6 Aufenthaltsverbot

Abs. 1 Ein Aufenthaltsverbot kann ausgesprochen werden, wenn eine Person wiederholt oder erheblich die öffentliche Sicherheit stört.


§7 Sperrzonen

Abs. 1 Sperrzonen sind besonders gesicherte Bereiche.

Abs. 2 Dazu gehören insbesondere:

  • Polizeibehörden
  • Justizgebäude
  • FBI / DEA Einrichtungen
  • Krankenhäuser (operative Bereiche)

Abs. 3 Der Zutritt ist nur mit Genehmigung oder dienstlicher Notwendigkeit erlaubt.


📌 Titel III – Identitätsfeststellung & Kontrollen


§8 Identitätsfeststellung

Abs. 1 Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen, wenn:

  • sie eine Straftat begeht oder verdächtig ist
  • eine Gefahr besteht
  • sie sich in einer Sperrzone befindet
  • eine polizeiliche Maßnahme erforderlich ist

§9 Personenkontrolle

Abs. 1 Personen dürfen kontrolliert werden, wenn ein konkreter Anlass besteht.


§10 Fahrzeugkontrolle

Abs. 1 Fahrzeuge dürfen kontrolliert werden bei:

  • Verdacht auf Straftaten
  • Gefahrenlagen
  • allgemeinen Kontrollstellen
  • zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

📌 Titel IV – Durchsuchungen & Maßnahmen


§11 Durchsuchung von Personen

Abs. 1 Eine Durchsuchung ist zulässig bei:

  • dringendem Tatverdacht
  • Gefahr im Verzug
  • Festnahme einer Person

§12 Durchsuchung von Fahrzeugen

Abs. 1 Fahrzeuge dürfen durchsucht werden, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.


§13 Durchsuchung von Grundstücken

Abs. 1 Wohnräume und Grundstücke dürfen nur mit richterlichem Beschluss betreten werden.

Abs. 2 Ausnahme: Gefahr im Verzug.


§14 Sicherstellung

Abs. 1 Gegenstände dürfen sichergestellt werden, wenn sie:

  • für Ermittlungen benötigt werden
  • eine Gefahr darstellen
  • aus einer Straftat stammen könnten

§15 Beschlagnahme

Abs. 1 Eine Beschlagnahme erfolgt zur dauerhaften Sicherung von Beweismitteln oder Tatmitteln.


📌 Titel V – Freiheitsentziehende Maßnahmen


§16 Verhaftung

Abs. 1 – Gefahrenabwehr

Eine Verhaftung kann erfolgen, wenn eine Person eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und diese Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewehrt werden kann.

Abs. 2 – Strafverfolgung

Eine Verhaftung ist zulässig bei:

  • Vorliegen eines Haftbefehls
  • dringendem Tatverdacht einer Straftat
  • Flucht- oder Verdunkelungsgefahr im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen

Abs. 3 – Zuständigkeitsbindung

Maßnahmen nach Absatz 2 erfolgen im Rahmen der strafprozessualen Zuständigkeiten und unter Beachtung der Strafprozessordnung (StPO).


§17 Gewahrsam

Abs. 1 Personen dürfen in Gewahrsam genommen werden, wenn:

  • sie eine Gefahr darstellen
  • sie eine polizeiliche Maßnahme stören
  • eine kurzfristige Sicherung notwendig ist

§18 Rechte im Gewahrsam

Personen im Gewahrsam haben Anspruch auf:

  • Information über den Grund
  • Kontaktaufnahme (Telefonat)
  • rechtliches Gehör im Rahmen des RP-Systems

📌 Titel VI – Zwangsmittel


§19 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Zwangsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.


§20 Stufen des Zwangs

Abs. 1 Zwang ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und darf nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

Abs. 2 Zwangsmittel sind in folgender Reihenfolge anzuwenden:

  1. Anordnung / Aufforderung
  2. Körperliche Gewalt
  3. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z. B. Handschellen, Taser)
  4. Schusswaffengebrauch

Abs. 3 Die Anwendung von Schusswaffen richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des §21 dieses Gesetzes.


§21 Schusswaffengebrauch

Abs. 1 Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden bei:

  • unmittelbarer Lebensgefahr für Personen
  • schwersten Gewaltverbrechen
  • Flucht einer Person, die einer schweren Straftat dringend verdächtig ist

Abs. 2 Der Schusswaffengebrauch ist das äußerste Mittel (ultima ratio) und darf nur erfolgen, wenn andere Zwangsmittel nicht ausreichen.

Abs. 3 Der Einsatz gegen Fahrzeuge ist nur zulässig, wenn eine akute und unmittelbare Gefahr für Menschen besteht.


§22 Einsatz gegen Fahrzeuge

Schusswaffen gegen Fahrzeuge sind nur zulässig, wenn eine akute Gefahr für Menschen besteht.


📌 Titel VII – Rechte betroffener Personen


§23 Belehrungspflicht

Personen sind unverzüglich über ihre Rechte zu belehren:

  • Schweigerecht
  • Recht auf Verteidigung
  • Kenntnis der Vorwürfe

§24 Aussageverweigerung

Aussagen dürfen jederzeit verweigert werden und dürfen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.


§25 Rechtsbeistand

Jede Person hat das Recht auf einen Anwalt.


📌 Titel VIII – Schlussbestimmungen


§26 Dokumentationspflicht

Wesentliche polizeiliche Maßnahmen sind zu dokumentieren, insbesondere:

  • Festnahmen
  • Durchsuchungen
  • Beschlagnahmen
  • Schusswaffengebrauch

§27 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Befugnisse und Maßnahmen der Polizei- und Sicherheitsbehörden des Staates Jackson County.

Abs. 2 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), des Strafgesetzbuches (StGB), des Verwaltungsrechts (VWR) sowie weiterer einschlägiger Gesetze des Jackson County Code (JCC) Anwendung.

Abs. 3 Die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK).

Abs. 4 Dieses Gesetz steht im Rang unter der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC) und geht internen Dienstvorschriften der Behörden vor.


§28 Sanktionsverweis

Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden nach Maßgabe des Jackson County Code – Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK) geahndet. Soweit ein Verstoß zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllt, finden ergänzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung.


§29 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.