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12 VwVollzG - Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetz

Aus Fireside-Gaming.de Wiki
Version vom 27. Juni 2026, 16:57 Uhr von Staatliches Informationssystem (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ = 📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften = == §1 Zweck des Gesetzes == '''Abs. 1''' Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zur Gefahrenabwehr, Vollstreckung von Verwaltungsakten sowie Ordnungsmaßnahmen außerhalb des Strafrechts. '''Abs. 2''' Ziel ist die schnelle und effektive Durchsetzung staatlicher Anordnungen. ---- == §2 Geltungsbereich == Dieses Gesetz gilt für: * Polizei (JCSP) * Department of Justice * Verwalt…“)
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📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften

§1 Zweck des Gesetzes

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt alle Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung zur Gefahrenabwehr, Vollstreckung von Verwaltungsakten sowie Ordnungsmaßnahmen außerhalb des Strafrechts.

Abs. 2 Ziel ist die schnelle und effektive Durchsetzung staatlicher Anordnungen.


§2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

  • Polizei (JCSP)
  • Department of Justice
  • Verwaltungsbehörden
  • alle Bürger im Hoheitsgebiet von Jackson County

§3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Alle Maßnahmen müssen:

  • geeignet
  • erforderlich
  • angemessen

sein.


📌 Titel II – Verwaltungsakte

§4 Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt ist jede verbindliche staatliche Entscheidung gegenüber einer Person.

Beispiele:

  • Lizenzentzug
  • Platzverweis
  • Waffenverbot
  • Auflagen

§5 Sofortvollzug

Verwaltungsakte können sofort vollzogen werden, wenn:

  • Gefahr im Verzug besteht
  • öffentliche Sicherheit betroffen ist

§6 Rechtsbehelf

Betroffene können nachträglich Einspruch beim Department of Justice einlegen.


📌 Titel III – Platzverweis & Hausrecht

§7 Platzverweis

Behörden dürfen Personen von Orten entfernen, wenn:

  • Sicherheit gefährdet ist
  • Ordnung gestört wird
  • Hausrecht verletzt wird

§8 Hausrecht staatlicher Einrichtungen

Staatliche Gebäude unterliegen dem Hausrecht der jeweiligen Leitung.


§9 Durchsetzung

Bei Nichtbefolgung darf unmittelbarer Zwang angewendet werden.


📌 Titel IV – Zwangsmaßnahmen der Polizei

§10 Allgemeiner Zwang

Zwangsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn:

  • rechtliche Grundlage besteht
  • mildere Mittel nicht ausreichen

§11 Zwangsarten

  • körperlicher Zwang
  • technische Hilfsmittel (Handschellen etc.)
  • Fahrzeugeinsatz (Stop-Sticks etc.)
  • Schusswaffengebrauch (nur nach PolG geregelt)

§12 Festsetzung

Personen dürfen vorläufig festgesetzt werden bei:

  • Gefahr
  • Straftatverdacht
  • Fluchtgefahr

📌 Titel V – Durchsuchung & Sicherstellung

§13 Durchsuchung

Durchsuchungen sind zulässig bei:

  • Verdacht einer Straftat
  • Gefahr für die öffentliche Sicherheit
  • Festnahme

§14 Sicherstellung

Gegenstände dürfen sichergestellt werden bei:

  • Gefahr
  • illegalem Besitz
  • Beweiszwecken

§15 Beschlagnahme

Beschlagnahmen erfolgen bei:

  • Straftaten
  • gerichtlicher Anordnung
  • Gefahr im Verzug

📌 Titel VI – Lizenzen & Erlaubnisse

§16 Erteilung

Lizenzen werden durch Verwaltungsbehörden erteilt.


§17 Entzug

Lizenzen können entzogen werden bei:

  • Gesetzesverstößen
  • Missbrauch
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

§18 Sperrung

Bei Gefahr kann eine sofortige Sperrung erfolgen.


📌 Titel VII – Bußgeldverfahren

§19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten werden durch Bußgelder geahndet.


§20 Sofortbußgeld

Polizeibeamte dürfen Bußgelder direkt verhängen.


§21 Einspruch

Betroffene können Einspruch beim DoJ einlegen.


📌 Titel VIII – Vollstreckung

§22 Vollstreckung von Entscheidungen

Alle Verwaltungsakte sind sofort vollstreckbar, sofern keine aufschiebende Wirkung besteht.


§23 Zwangsvollstreckung

Wenn Personen Anordnungen nicht folgen:

  • Erzwingung durch Polizei
  • Sicherstellung von Gegenständen
  • Ingewahrsamnahme

📌 Titel IX – Gefahrenabwehr

§24 Gefahr im Verzug

Liegt vor, wenn:

  • unmittelbare Gefahr besteht
  • schnelles Handeln erforderlich ist

§25 Maßnahmen

Bei Gefahr im Verzug dürfen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.


📌 Titel X – Schlussbestimmungen

§26 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Dieses Gesetz ergänzt:

  • PolG
  • StGB
  • StPO
  • GVG
  • StVollzG

§27 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.