Buch III – Polizeigesetz (PolG)
📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck des Gesetzes
Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben, Befugnisse und Grenzen der Polizei- und Sicherheitsbehörden des Staates Jackson County.
Abs. 2 Es dient der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
§2 Geltungsbereich
Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Organisationen:
- Jackson County State Police (JCSP)
- Special Weapons and Tactics (SWAT)
- Federal Bureau of Investigation (FBI)
- Drug Enforcement Agency (DEA)
- United States Marshals Service (USMS)
§3 Grundsätze polizeilichen Handelns
Polizeiliches Handeln richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Rechtmäßigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Zweckbindung
- Erforderlichkeit
- geringstmöglicher Eingriff
📌 Titel II – Gefahrenabwehr
§4 Allgemeine Gefahrenabwehr
Abs. 1 Die Polizei kann Maßnahmen treffen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Abs. 2 Eine Gefahr liegt vor, wenn ein Schaden für Rechtsgüter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
§5 Platzverweis
Abs. 1 Personen können vorübergehend von einem Ort verwiesen werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Abs. 2 Der Platzverweis ist zeitlich und räumlich zu begrenzen.
§6 Aufenthaltsverbot
Abs. 1 Ein Aufenthaltsverbot kann ausgesprochen werden, wenn eine Person wiederholt oder erheblich die öffentliche Sicherheit stört.
§7 Sperrzonen
Abs. 1 Sperrzonen sind besonders gesicherte Bereiche.
Abs. 2 Dazu gehören insbesondere:
- Polizeibehörden
- Justizgebäude
- FBI / DEA Einrichtungen
- Krankenhäuser (operative Bereiche)
Abs. 3 Der Zutritt ist nur mit Genehmigung oder dienstlicher Notwendigkeit erlaubt.
📌 Titel III – Identitätsfeststellung & Kontrollen
§8 Identitätsfeststellung
Abs. 1 Die Polizei darf die Identität einer Person feststellen, wenn:
- sie eine Straftat begeht oder verdächtig ist
- eine Gefahr besteht
- sie sich in einer Sperrzone befindet
- eine polizeiliche Maßnahme erforderlich ist
§9 Personenkontrolle
Abs. 1 Personen dürfen kontrolliert werden, wenn ein konkreter Anlass besteht.
§10 Fahrzeugkontrolle
Abs. 1 Fahrzeuge dürfen kontrolliert werden bei:
- Verdacht auf Straftaten
- Gefahrenlagen
- allgemeinen Kontrollstellen
- zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
📌 Titel IV – Durchsuchungen & Maßnahmen
§11 Durchsuchung von Personen
Abs. 1 Eine Durchsuchung ist zulässig bei:
- dringendem Tatverdacht
- Gefahr im Verzug
- Festnahme einer Person
§12 Durchsuchung von Fahrzeugen
Abs. 1 Fahrzeuge dürfen durchsucht werden, wenn Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.
§13 Durchsuchung von Grundstücken
Abs. 1 Wohnräume und Grundstücke dürfen nur mit richterlichem Beschluss betreten werden.
Abs. 2 Ausnahme: Gefahr im Verzug.
§14 Sicherstellung
Abs. 1 Gegenstände dürfen sichergestellt werden, wenn sie:
- für Ermittlungen benötigt werden
- eine Gefahr darstellen
- aus einer Straftat stammen könnten
§15 Beschlagnahme
Abs. 1 Eine Beschlagnahme erfolgt zur dauerhaften Sicherung von Beweismitteln oder Tatmitteln.
📌 Titel V – Freiheitsentziehende Maßnahmen
§16 Verhaftung
Abs. 1 – Gefahrenabwehr
Eine Verhaftung kann erfolgen, wenn eine Person eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt und diese Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewehrt werden kann.
Abs. 2 – Strafverfolgung
Eine Verhaftung ist zulässig bei:
- Vorliegen eines Haftbefehls
- dringendem Tatverdacht einer Straftat
- Flucht- oder Verdunkelungsgefahr im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen
Abs. 3 – Zuständigkeitsbindung
Maßnahmen nach Absatz 2 erfolgen im Rahmen der strafprozessualen Zuständigkeiten und unter Beachtung der Strafprozessordnung (StPO).
§17 Gewahrsam
Abs. 1 Personen dürfen in Gewahrsam genommen werden, wenn:
- sie eine Gefahr darstellen
- sie eine polizeiliche Maßnahme stören
- eine kurzfristige Sicherung notwendig ist
§18 Rechte im Gewahrsam
Personen im Gewahrsam haben Anspruch auf:
- Information über den Grund
- Kontaktaufnahme (Telefonat)
- rechtliches Gehör im Rahmen des RP-Systems
📌 Titel VI – Zwangsmittel
§19 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Zwangsmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
§20 Stufen des Zwangs
Abs. 1 Zwang ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und darf nur eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
Abs. 2 Zwangsmittel sind in folgender Reihenfolge anzuwenden:
- Anordnung / Aufforderung
- Körperliche Gewalt
- Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (z. B. Handschellen, Taser)
- Schusswaffengebrauch
Abs. 3 Die Anwendung von Schusswaffen richtet sich ausschließlich nach den Voraussetzungen des §21 dieses Gesetzes.
§21 Schusswaffengebrauch
Abs. 1 Schusswaffen dürfen nur eingesetzt werden bei:
- unmittelbarer Lebensgefahr für Personen
- schwersten Gewaltverbrechen
- Flucht einer Person, die einer schweren Straftat dringend verdächtig ist
Abs. 2 Der Schusswaffengebrauch ist das äußerste Mittel (ultima ratio) und darf nur erfolgen, wenn andere Zwangsmittel nicht ausreichen.
Abs. 3 Der Einsatz gegen Fahrzeuge ist nur zulässig, wenn eine akute und unmittelbare Gefahr für Menschen besteht.
§22 Einsatz gegen Fahrzeuge
Schusswaffen gegen Fahrzeuge sind nur zulässig, wenn eine akute Gefahr für Menschen besteht.
📌 Titel VII – Rechte betroffener Personen
§23 Belehrungspflicht
Personen sind unverzüglich über ihre Rechte zu belehren:
- Schweigerecht
- Recht auf Verteidigung
- Kenntnis der Vorwürfe
§24 Aussageverweigerung
Aussagen dürfen jederzeit verweigert werden und dürfen nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
§25 Rechtsbeistand
Jede Person hat das Recht auf einen Anwalt.
📌 Titel VIII – Schlussbestimmungen
§26 Dokumentationspflicht
Wesentliche polizeiliche Maßnahmen sind zu dokumentieren, insbesondere:
- Festnahmen
- Durchsuchungen
- Beschlagnahmen
- Schusswaffengebrauch
§27 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Befugnisse und Maßnahmen der Polizei- und Sicherheitsbehörden des Staates Jackson County.
Abs. 2 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, finden die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), des Strafgesetzbuches (StGB), des Verwaltungsrechts (VWR) sowie weiterer einschlägiger Gesetze des Jackson County Code (JCC) Anwendung.
Abs. 3 Die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK).
Abs. 4 Dieses Gesetz steht im Rang unter der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC) und geht internen Dienstvorschriften der Behörden vor.
§28 Sanktionsverweis
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden nach Maßgabe des Jackson County Code – Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK) geahndet. Soweit ein Verstoß zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllt, finden ergänzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung.
§29 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.