Buch II – Behörden- und Beamtengesetz (BBG)
📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck des Gesetzes
Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der staatlichen Behörden sowie das Dienstrecht aller Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Staates Jackson County.
Abs. 2 Es dient der Sicherstellung eines rechtmäßigen, geordneten und funktionalen Verwaltungshandelns.
§2 Geltungsbereich
Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für alle Mitglieder, Mitarbeiter und Leitungen folgender Organisationen:
- Jackson County State Police (JCSP)
- Special Weapons and Tactics (SWAT)
- Drug Enforcement Agency (DEA)
- Federal Bureau of Investigation (FBI)
- Department of Justice (DoJ)
- United States Marshals Service (USMS)
- Jackson County Fire & Rescue (JCFR)
Abs. 2 Es gilt ebenso für alle weiteren staatlich beauftragten oder unterstützenden Organisationen.
§3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gilt:
Beamter
Eine Person, die in einem staatlichen Dienstverhältnis steht und hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.
Dienstverhältnis
Die rechtliche Verbindung zwischen Beamtem und staatlicher Behörde.
Hoheitliche Aufgabe
Jede Aufgabe, die mit staatlicher Autorität gegenüber Bürgern oder Organisationen ausgeführt wird.
Dienstvergehen
Jede schuldhafte Verletzung dienstlicher Pflichten.
Korruption
Missbrauch dienstlicher Stellung zum eigenen oder fremden Vorteil.
📌 Titel II – Beamtenverhältnis
§4 Beginn des Beamtenverhältnisses
Abs. 1 Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung auf den ersten Dienstgrad.
Abs. 2 Mit Beginn gilt der Status „Beamter auf Probe“.
§5 Beamter auf Probe
Abs. 1 Während der Probezeit unterliegt der Beamte einer verkürzten dienstrechtlichen Bindung.
Abs. 2 Die Probezeit dient der Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
Abs. 3 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis erleichtert beendet werden.
§6 Ernennung zum Beamter im regulären Dienstverhältnis / Festanstellung
Abs. 1 Nach erfolgreicher Probezeit erfolgt die Ernennung zum regulären Beamten.
Abs. 2 Eine Entlassung ist danach nur aus wichtigem dienstlichem oder rechtlichem Grund zulässig.
📌 Titel III – Rechte und Pflichten
§7 Allgemeine Dienstpflichten
Beamte sind verpflichtet:
- die Verfassung und Gesetze einzuhalten
- Dienstanweisungen zu befolgen
- ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen
- die öffentliche Sicherheit zu wahren
- respektvoll gegenüber Bürgern zu handeln
§8 Verschwiegenheitspflicht
Abs. 1 Beamte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.
Abs. 2 Dies gilt insbesondere für:
- Ermittlungsinhalte
- interne Abläufe
- personenbezogene Daten
- operative Maßnahmen
Abs. 3 Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
§9 Amtspflichtverletzungen
Eine Amtspflichtverletzung liegt insbesondere vor bei:
- Missachtung von Dienstanweisungen
- rechtswidrigem Verhalten im Dienst
- Machtmissbrauch
- Untätigkeit trotz Dienstpflicht
- Beteiligung an Straftaten
§10 Korruption
Korruption ist in jeder Form verboten.
Insbesondere verboten sind:
- Annahme oder Forderung von Vorteilen
- Weitergabe vertraulicher Informationen
- Missbrauch staatlicher Ressourcen
- gezielte Benachteiligung oder Bevorzugung
📌 Titel IV – Disziplinarrecht
§11 Disziplinarmaßnahmen
Bei Dienstverstößen können folgende Maßnahmen verhängt werden:
- mündliche Verwarnung
- schriftlicher Verweis
- Suspendierung
- Entlassung
§12 Suspendierung
Abs. 1 Ein Beamter kann vorläufig suspendiert werden, wenn ein schwerwiegender Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat besteht.
Abs. 2 Die Suspendierung dient der Sicherung dienstlicher Ermittlungen sowie der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs.
Abs. 3 Die Suspendierung ist schriftlich zu begründen und regelmäßig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen.
Abs. 4 Sie endet mit Abschluss des Disziplinar- oder Strafverfahrens oder sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen.
§13 Entlassung
Abs. 1 Eine Entlassung ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Abs. 2 Wichtige Gründe sind insbesondere:
- schwere Dienstvergehen
- strafbare Handlungen
- nachhaltige Pflichtverletzungen
- Vertrauensverlust
- dauerhafte Dienstunfähigkeit
Abs. 3 Persönliche oder sachfremde Gründe sind unzulässig.
📌 Titel V – Organisation der Behörden
§14 Behördenstruktur
Die staatlichen Behörden sind organisatorisch selbstständig, handeln jedoch im Rahmen dieses Gesetzes und der Verfassung.
§15 Hausrecht
Abs. 1 Jede Behörde übt innerhalb ihrer Gebäude und Liegenschaften das Hausrecht aus.
Abs. 2 Dieses wird durch die jeweilige Behördenleitung wahrgenommen.
§16 Amtshilfe
Abs. 1 Behörden sind verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten.
Abs. 2 Dies gilt insbesondere bei Gefahrenlagen, Ermittlungen und operativen Maßnahmen.
§17 Befangenheit
Beamte dürfen keine Entscheidungen treffen, wenn ein persönliches Interesse oder ein Interessenkonflikt besteht.
📌 Titel VI – Schlussbestimmungen
§18 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Abs. 1
Dieses Gesetz regelt die Organisation der staatlichen Behörden sowie die Rechte und Pflichten der Beamten des Staates Jackson County.
Abs. 2
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Vorschriften der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC), des Polizeigesetzes (PolG), der Strafprozessordnung (StPO), des Verwaltungsrechts (VWR) sowie der übrigen Gesetze des Jackson County Code (JCC).
Abs. 3
Dieses Gesetz steht im Rang unter der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC) und geht behördeninternen Dienstvorschriften vor.
§19 Sanktionsverweis
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden nach Maßgabe des Jackson County Code – Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK) geahndet. Soweit ein Verstoß zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllt, finden ergänzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung.
§20 Anpassungspflicht
Alle bestehenden Dienstvorschriften, Richtlinien und internen Anweisungen sind mit diesem Gesetz in Einklang zu bringen.
§21 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.