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08 FARG - Fire- and Rescuegesetz

Aus Fireside-Gaming.de Wiki
Version vom 27. Juni 2026, 16:56 Uhr von Staatliches Informationssystem (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ = 📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften = ---- == §1 Zweck des Gesetzes == '''Abs. 1''' Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Jackson County Fire & Rescue (JCFR). '''Abs. 2''' Es dient der Rettung von Menschenleben, der Gefahrenabwehr im medizinischen und technischen Bereich sowie der Unterstützung anderer Behörden. ---- == §2 Geltungsbereich == '''Abs. 1''' Dieses Gesetz gilt für alle Mitglieder, Mitarb…“)
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📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften


§1 Zweck des Gesetzes

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation, Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Jackson County Fire & Rescue (JCFR).

Abs. 2 Es dient der Rettung von Menschenleben, der Gefahrenabwehr im medizinischen und technischen Bereich sowie der Unterstützung anderer Behörden.


§2 Geltungsbereich

Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für alle Mitglieder, Mitarbeiter und Leitungen des Jackson County Fire & Rescue.

Abs. 2 Es gilt ebenfalls für Einsätze in Zusammenarbeit mit Polizei, Justiz und anderen staatlichen Organisationen.


§3 Aufgaben des JCFR

Das Jackson County Fire & Rescue ist zuständig für:

  • medizinische Notfallversorgung
  • Brandbekämpfung
  • technische Hilfeleistung
  • Bergung und Rettung
  • Gefahrenabwehr im Einsatzgebiet
  • Unterstützung der Polizei bei Einsatzlagen

📌 Titel II – Organisation


§4 Aufbau

Abs. 1 Das JCFR gliedert sich in:

  • Feuerwehrdienst
  • Rettungsdienst
  • medizinische Fachabteilungen

Abs. 2 Die Leitung obliegt der jeweiligen Behördenführung.


§5 Einsatzleitung

Abs. 1 Bei Einsätzen übernimmt die jeweils ranghöchste oder zuständige Person die Einsatzleitung.

Abs. 2 Im Zusammenspiel mit anderen Behörden kann eine übergeordnete Einsatzleitung bestimmt werden.


§6 Dienstpflichten

Angehörige des JCFR sind verpflichtet:

  • Menschenleben zu schützen
  • Hilfeleistung unverzüglich zu erbringen
  • dienstliche Anweisungen zu befolgen
  • Verschwiegenheit zu wahren
  • professionell und neutral zu handeln

📌 Titel III – Medizinische Befugnisse


§7 Notfallmedizinische Maßnahmen

Abs. 1 Angehörige des JCFR dürfen medizinische Sofortmaßnahmen durchführen, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht.

Abs. 2 Dies umfasst insbesondere:

  • Erstversorgung
  • Stabilisierung von Patienten
  • Transport in medizinische Einrichtungen

§8 Priorität der Hilfeleistung

Abs. 1 Bei mehreren verletzten Personen erfolgt die Versorgung nach medizinischer Dringlichkeit.


§9 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Abs. 1 Das JCFR arbeitet eng mit Polizei, FBI und anderen Behörden zusammen.

Abs. 2 Medizinische Informationen dürfen nur weitergegeben werden, soweit es für den Einsatz erforderlich ist.


📌 Titel IV – Schweigepflicht


§10 Grundsatz der Verschwiegenheit

Abs. 1 Alle Mitarbeiter des JCFR unterliegen der Schweigepflicht.

Abs. 2 Diese umfasst insbesondere:

  • Patientendaten
  • medizinische Befunde
  • interne Einsatzinformationen

§11 Ausnahmen

Die Schweigepflicht entfällt nur bei:

  • richterlicher Anordnung
  • akuter Gefahrenabwehr
  • schwerwiegenden Straftaten (z. B. Mord, schwere Körperverletzung)

§12 Fortbestehen

Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst fort.


📌 Titel V – Ausbildung und Qualifikationen


§13 Facharzttitel

Abs. 1 Mitglieder des JCFR können einen Facharzttitel erwerben.

Abs. 2 Voraussetzungen:

  • ausreichende Dienstzeit
  • medizinische Ausbildung
  • erfolgreiche Facharbeit
  • Erfüllung der Einsatzanforderungen

Abs. 3 Der Titel berechtigt zur erweiterten medizinischen Qualifikation im Einsatzdienst.


§14 Leitungsgenehmigung

Die Verleihung des Facharzttitels erfolgt ausschließlich durch die Leitung des JCFR.


§15 Professorentitel (Ausbildungssystem)

Abs. 1 Besonders erfahrene Ausbilder können den Professorentitel erhalten.

Abs. 2 Voraussetzungen:

  • mehrjährige Tätigkeit im Ausbildungsbereich oder Führungsebene
  • nachgewiesene Ausbildungstätigkeit
  • positive Leistungsbewertung

📌 Titel VI – Einsatzrecht


§16 Einsatzbefugnisse

Abs. 1 Das JCFR ist berechtigt, Einsatzorte zu betreten, wenn Menschenleben oder Sachwerte gefährdet sind.


§17 Gefahrenabwehr im Einsatz

Abs. 1 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen ergriffen werden, wenn sie zur Rettung erforderlich sind.


§18 Unterstützung durch andere Behörden

Polizei und andere Behörden sind verpflichtet, das JCFR bei Einsätzen zu unterstützen, sofern dies erforderlich ist.


📌 Titel VII – Dienstsicherheit und Verhalten


§19 Verhalten im Dienst

Mitarbeiter haben sich jederzeit professionell, ruhig und sachlich zu verhalten.


§20 Eigenverantwortung

Jeder Mitarbeiter trägt Verantwortung für sein Handeln im Einsatz.


§21 Einsatzdokumentation

Einsätze sind angemessen zu dokumentieren, insbesondere:

  • Verletztenlage
  • eingesetzte Maßnahmen
  • besondere Vorkommnisse

📌 Titel VIII – Schlussbestimmungen


§22 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Dieses Gesetz ergänzt insbesondere:

  • das Polizeigesetz (PolG)
  • das Strafgesetzbuch (StGB)
  • das Strafprozessrecht (StPO)

§23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.