Menü aufrufen
Toggle preferences menu
Persönliches Menü aufrufen
Nicht angemeldet
Ihre IP-Adresse wird öffentlich sichtbar sein, wenn Sie Änderungen vornehmen.

02 BBG - Behörden- und Beamtengesetz

Aus Fireside-Gaming.de Wiki
Version vom 27. Juni 2026, 16:55 Uhr von Staatliches Informationssystem (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== 📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften == ---- == §1 Zweck des Gesetzes == '''Abs. 1''' Dieses Gesetz regelt die Organisation der staatlichen Behörden sowie das Dienstrecht aller Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Staates Jackson County. '''Abs. 2''' Es dient der Sicherstellung eines rechtmäßigen, geordneten und funktionalen Verwaltungshandelns. ---- == §2 Geltungsbereich == '''Abs. 1''' Dieses Gesetz gilt für alle Mitgli…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften


§1 Zweck des Gesetzes

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der staatlichen Behörden sowie das Dienstrecht aller Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Staates Jackson County.

Abs. 2 Es dient der Sicherstellung eines rechtmäßigen, geordneten und funktionalen Verwaltungshandelns.


§2 Geltungsbereich

Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für alle Mitglieder, Mitarbeiter und Leitungen folgender Organisationen:

  • Jackson County State Police (JCSP)
  • Special Weapons and Tactics (SWAT)
  • Drug Enforcement Agency (DEA)
  • Federal Bureau of Investigation (FBI)
  • Department of Justice (DoJ)
  • United States Marshals Service (USMS)
  • Jackson County Fire & Rescue (JCFR)

Abs. 2 Es gilt ebenso für alle weiteren staatlich beauftragten oder unterstützenden Organisationen.


§3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

Beamter

Eine Person, die in einem staatlichen Dienstverhältnis steht und hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

Dienstverhältnis

Die rechtliche Verbindung zwischen Beamtem und staatlicher Behörde.

Hoheitliche Aufgabe

Jede Aufgabe, die mit staatlicher Autorität gegenüber Bürgern oder Organisationen ausgeführt wird.

Dienstvergehen

Jede schuldhafte Verletzung dienstlicher Pflichten.

Korruption

Missbrauch dienstlicher Stellung zum eigenen oder fremden Vorteil.


📌 Titel II – Beamtenverhältnis


§4 Beginn des Beamtenverhältnisses

Abs. 1 Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung auf den ersten Dienstgrad.

Abs. 2 Mit Beginn gilt der Status „Beamter auf Probe“.


§5 Beamter auf Probe

Abs. 1 Während der Probezeit unterliegt der Beamte einer verkürzten dienstrechtlichen Bindung.

Abs. 2 Die Probezeit dient der Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Abs. 3 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis erleichtert beendet werden.


§6 Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit / Festanstellung

Abs. 1 Nach erfolgreicher Probezeit erfolgt die Ernennung zum regulären Beamten.

Abs. 2 Eine Entlassung ist danach nur aus wichtigem dienstlichem oder rechtlichem Grund zulässig.


📌 Titel III – Rechte und Pflichten


§7 Allgemeine Dienstpflichten

Beamte sind verpflichtet:

  • die Verfassung und Gesetze einzuhalten
  • Dienstanweisungen zu befolgen
  • ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen
  • die öffentliche Sicherheit zu wahren
  • respektvoll gegenüber Bürgern zu handeln

§8 Verschwiegenheitspflicht

Abs. 1 Beamte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.

Abs. 2 Dies gilt insbesondere für:

  • Ermittlungsinhalte
  • interne Abläufe
  • personenbezogene Daten
  • operative Maßnahmen

Abs. 3 Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.


§9 Amtspflichtverletzungen

Eine Amtspflichtverletzung liegt insbesondere vor bei:

  • Missachtung von Dienstanweisungen
  • rechtswidrigem Verhalten im Dienst
  • Machtmissbrauch
  • Untätigkeit trotz Dienstpflicht
  • Beteiligung an Straftaten

§10 Korruption

Korruption ist in jeder Form verboten.

Insbesondere verboten sind:

  • Annahme oder Forderung von Vorteilen
  • Weitergabe vertraulicher Informationen
  • Missbrauch staatlicher Ressourcen
  • gezielte Benachteiligung oder Bevorzugung

📌 Titel IV – Disziplinarrecht


§11 Disziplinarmaßnahmen

Bei Dienstverstößen können folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • mündliche Verwarnung
  • schriftlicher Verweis
  • Geld- oder Rangmaßnahmen
  • Suspendierung
  • Entlassung

§12 Suspendierung

Abs. 1 Ein Beamter kann vorläufig suspendiert werden, wenn ein schwerwiegender Verdacht besteht.

Abs. 2 Die Suspendierung dient der Sicherung dienstlicher Ermittlungen.

Abs. 3 Sie ist zu begründen und darf 7 Tage nicht überschreiten, sofern kein Verfahren eingeleitet wird.

Abs. 4 Bei schweren Fällen ist eine Verlängerung bis zum Abschluss des Verfahrens zulässig.


§13 Entlassung

Abs. 1 Eine Entlassung ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

Abs. 2 Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • schwere Dienstvergehen
  • strafbare Handlungen
  • nachhaltige Pflichtverletzungen
  • Vertrauensverlust
  • dauerhafte Dienstunfähigkeit

Abs. 3 Persönliche oder sachfremde Gründe sind unzulässig.


📌 Titel V – Organisation der Behörden


§14 Behördenstruktur

Die staatlichen Behörden sind organisatorisch selbstständig, handeln jedoch im Rahmen dieses Gesetzes und der Verfassung.


§15 Hausrecht

Abs. 1 Jede Behörde übt innerhalb ihrer Gebäude und Liegenschaften das Hausrecht aus.

Abs. 2 Dieses wird durch die jeweilige Behördenleitung wahrgenommen.


§16 Amtshilfe

Abs. 1 Behörden sind verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten.

Abs. 2 Dies gilt insbesondere bei Gefahrenlagen, Ermittlungen und operativen Maßnahmen.


§17 Befangenheit

Beamte dürfen keine Entscheidungen treffen, wenn ein persönliches Interesse oder ein Interessenkonflikt besteht.


📌 Titel VI – Schlussbestimmungen


§18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.


§19 Vorrang

Dieses Gesetz ist für alle Behörden verbindlich und steht unterhalb der Verfassung, aber über allen internen Vorschriften.


§20 Anpassungspflicht

Alle bestehenden Dienstvorschriften sind mit diesem Gesetz in Einklang zu bringen.