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Version vom 25. Juni 2026, 17:54 Uhr von Staatliches Informationssystem (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „== ''§1 Grundlegend'' == (1) Im Staate Jackson County ist das Jagen von frei lebenden Tieren gestattet. == ''§2 Jagdwaffen'' == (1) Jagdwaffen dürfen nur mit einem Jagdschein, welcher bei dem Department of Justice beantragt werden kann. # Hierfür dürfen keine Straftaten, bei deren Tat eine Waffe jeglicher Art genutzt wurde, innerhalb der letzten 3 Monate begangen worden sein. (2) Als Jagdwaffe werden Repetiergewehre definiert. == ''§3 Jagdgebiet…“)
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§1 Grundlegend

(1) Im Staate Jackson County ist das Jagen von frei lebenden Tieren gestattet.

§2 Jagdwaffen

(1) Jagdwaffen dürfen nur mit einem Jagdschein, welcher bei dem Department of Justice beantragt werden kann.

  1. Hierfür dürfen keine Straftaten, bei deren Tat eine Waffe jeglicher Art genutzt wurde, innerhalb der letzten 3 Monate begangen worden sein.

(2) Als Jagdwaffe werden Repetiergewehre definiert.

§3 Jagdgebiete

(1) Das Jagen ist nur in Jagdgebieten gestattet.

  1. Ein Jagdgebiet ist es dann, sobald man
    1. man sich mehr als 800 Meter von einer Stadt entfernt befindet,
    2. man sich mehr als 300 Meter zur nächsten befestigten Straße entfernt aufhält und
    3. man sich mehr als 500 Meter zu öffentlichen oder staatlichen Gebäuden außerhalb einer Stadt befindet.

§4 Unerlaubte Jagdmethoden

(1) Im Staate Jackson County ist es lediglich erlaubt, mit einer Jagdwaffe Tiere zu Jagen.

(2) Sämtliche Methoden die nicht darunter fallen, werden als Straftat gewertet und mit einer Geld- und Freiheitsstrafe, sowie dem Entzug des Jagdscheines geahndet

§5 Jagd zu Wasser

(1) Die Jagd zu Wasser ist überall erlaubt

  1. mit Ausnahme der rot gekennzeichneten Gebiete.
  2. Der Besitz von Lebewesen aus solchen Gebieten steht unter Strafe.

§6Transport von Waffen

(1) Waffen müssen entladen und gesichert geführt werden.

(2) Waffen müssen in dafür vorgesehenen Taschen oder Koffern transportiert werden.

(3) Die Munition muss getrennt von den Waffen mit sich geführt werden.

§7 Jagd & Besitz von geschützten Tieren

(1) Die Jagd von geschützten Tieren stellt eine Straftat dar und wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe sowie mit dem Entzug des Jagdschein geahndet.

(2) Der Besitz von toten geschützten Tieren stellt eine Straftat dar und wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe sowie mit dem Entzug des Jagdschein geahndet.


§8 Bestrafung

(1) Verstöße gegen die in §1, 2, 3, 4 und 5 WLG geregelten Umstände werden im Einklang mit dem öffentlich einsehbaren Bußgeldkatalog bestraft.