📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck der Strafprozessordnung
Abs. 1 Diese Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, die Durchführung von Ermittlungen sowie den Ablauf gerichtlicher Verfahren.
Abs. 2 Sie dient der geordneten Durchsetzung des Strafgesetzbuches.
§2 Grundsätze des Verfahrens
Das Strafverfahren richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
- Rechtmäßigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Objektivität
- Fairness
- Unschuldsvermutung
§3 Unschuldsvermutung
Abs. 1 Jede Person gilt bis zum rechtskräftigen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig.
📌 Titel II – Ermittlungsverfahren
§4 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Abs. 1 Ein Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, wenn:
- ein Anfangsverdacht besteht
- eine Anzeige erstattet wird
- polizeiliche Erkenntnisse vorliegen
§5 Anfangsverdacht
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.
§6 Ermittlungsbehörden
Zuständig für Ermittlungen sind insbesondere:
- Jackson County State Police
- Federal Bureau of Investigation
- Drug Enforcement Agency
- United States Marshals Service
§7 Ermittlungsmaßnahmen
Zur Aufklärung von Straftaten sind zulässig:
- Befragungen
- Observationen
- Beweissicherung
- Durchsuchungen (nach Maßgabe des PolG)
- Sicherstellungen
📌 Titel III – Zwangsmaßnahmen im Verfahren
§8 Vorläufige Festnahme
Abs. 1 Eine Person kann vorläufig festgenommen werden bei:
- dringendem Tatverdacht
- Gefahr im Verzug
- Fluchtgefahr
§9 Haftbefehl
Abs. 1 Eine längerfristige Freiheitsentziehung bedarf grundsätzlich eines richterlichen Haftbefehls.
Abs. 2 Ausnahme: Gefahr im Verzug.
§10 Durchsuchungsbeschluss
Abs. 1 Die Durchsuchung von Wohnungen, Grundstücken oder sonstigen nicht allgemein zugänglichen Räumlichkeiten bedarf grundsätzlich eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses.
Abs. 2 Der Durchsuchungsbeschluss wird auf Antrag des Department of Justice oder eines hierzu befugten Ermittlungsbeamten erlassen, sofern aufgrund konkreter Tatsachen ein hinreichender Tatverdacht besteht und die Durchsuchung der Auffindung von Beweismitteln, der Ergreifung einer beschuldigten Person oder der Sicherstellung strafrechtlich relevanter Gegenstände dient.
Abs. 3 Der Durchsuchungsbeschluss hat den Durchsuchungsort, den Zweck der Durchsuchung, die zugrunde liegende Straftat sowie die Gültigkeitsdauer zu enthalten.
Abs. 4 Bei Gefahr im Verzug kann die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss erfolgen. Die Gründe hierfür sind vollständig zu dokumentieren und dem Department of Justice unverzüglich vorzulegen.
§11 Sicherstellung und Beweise
Abs. 1 Beweismittel sind zu sichern, wenn sie für ein Verfahren relevant sind.
Abs. 2 Beweise dürfen nicht manipuliert oder verfälscht werden.
📌 Titel IV – Rechte der beschuldigten Person
§12 Belehrungspflicht
Beschuldigte sind unverzüglich zu belehren über:
- den Tatvorwurf
- ihr Schweigerecht
- ihr Recht auf Verteidigung
§13 Aussagefreiheit
Abs. 1 Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Abs. 2 Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
§14 Recht auf Verteidigung
Jede beschuldigte Person hat das Recht auf:
- einen Anwalt
- eine angemessene Verteidigung im Verfahren
§15 Verwertbarkeit von Aussagen
Aussagen, die ohne Belehrung gemacht wurden, dürfen im Verfahren eingeschränkt oder nicht berücksichtigt werden.
📌 Titel V – Gerichtsverfahren
§16 Zuständigkeit des Gerichts
Das Gericht ist zuständig für:
- Strafverfahren
- Haftprüfungen
- Berufungen
- verfassungsrechtliche Streitigkeiten
§17 Ablauf des Verfahrens
Ein Gerichtsverfahren gliedert sich in:
- Eröffnung
- Beweisaufnahme
- Anhörung der Parteien
- Urteil
- Vollstreckung
§18 Beweisaufnahme
Das Gericht entscheidet frei über die Beweiskraft der vorgelegten Beweise.
§19 Urteil
Ein Urteil muss begründet und nachvollziehbar sein.
§20 Rechtsmittel
Gegen Urteile können Rechtsmittel eingelegt werden, sofern vorgesehen.
📌 Titel VI – Vollstreckung
§21 Vollstreckung von Strafen
Strafen werden durch die zuständigen Behörden vollstreckt.
§22 Freiheitsstrafen
Freiheitsstrafen sind in geeigneten Einrichtungen zu vollziehen.
§23 Geldstrafen
Geldstrafen sind an den Staat Jackson County zu entrichten.
📌 Titel VII – Zusammenarbeit der Behörden
§24 Amtshilfe
Alle Behörden sind verpflichtet, sich gegenseitig bei Ermittlungen zu unterstützen.
§25 Zuständigkeitswechsel
Ein Verfahren kann an eine andere Behörde übertragen werden, wenn dies zweckmäßig ist.
📌Titel IX – Durchsuchung, Sicherstellung und Versiegelung
§ 26 Versiegelung von Gebäuden und Grundstücken
Abs. 1 Gebäude, Grundstücke oder einzelne Räumlichkeiten können durch richterlichen Beschluss versiegelt werden, wenn dies zur Sicherung eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.
Abs. 2 Eine Versiegelung ist insbesondere zulässig, wenn:
- der Tatort unverändert erhalten werden muss,
- Beweismittel gesichert werden sollen,
- der Verdacht besteht, dass sich weitere Beweismittel innerhalb des Objekts befinden,
- von dem Gebäude eine erhebliche Gefahr für Personen oder die öffentliche Sicherheit ausgeht,
- eine behördliche Schließung aufgrund gesetzlicher Vorschriften angeordnet wurde.
Abs. 3 Bei Gefahr im Verzug dürfen Beamte der Jackson County State Police oder des Department of Justice eine vorläufige Versiegelung anordnen. Diese ist unverzüglich richterlich überprüfen zu lassen.
Abs. 4 Während der Dauer der Versiegelung ist das Betreten oder Verändern des versiegelten Bereichs unzulässig, soweit keine behördliche Genehmigung vorliegt.
Abs. 5 Die Versiegelung ist aufzuheben, sobald ihr Zweck entfällt oder ein Gericht ihre Aufhebung anordnet.
§27 Aufhebung der Versiegelung
Abs. 1 Die Aufhebung einer Versiegelung erfolgt durch richterlichen Beschluss oder durch das Department of Justice, sobald der Zweck der Versiegelung entfallen ist.
Abs. 2 Wurde die Versiegelung wegen Gefahr im Verzug angeordnet, ist nach Wegfall der Gefahr unverzüglich über ihre Fortdauer zu entscheiden.
Abs. 3 Die Aufhebung ist zu dokumentieren und der Ermittlungsakte (Case File) beizufügen.
📌 Titel VIII – Schlussbestimmungen
§28 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Diese Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Anwendung des Strafgesetzbuches.
§29 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.