Buch VI – Verkehrsrecht
📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck des Verkehrsrechts
Abs. 1 Dieses Gesetz regelt den Verkehr auf öffentlichen Straßen, Gewässern und im Luftraum des Staates Jackson County.
Abs. 2 Es dient der Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des Verkehrs.
§2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für:
- alle öffentlichen Straßen und Wege
- Wasserflächen im Staatsgebiet
- den kontrollierten Luftraum
- alle Fahrzeugführer
§3 Grundregeln des Verkehrs
Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass:
- keine anderen gefährdet werden
- keine Schäden entstehen
- der Verkehr nicht unnötig behindert wird
§4 Verkehrsregelung
Abs. 1 Der Straßenverkehr wird durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA) sowie durch Weisungen der Jackson County State Police geregelt.
Abs. 2 Alle Verkehrsteilnehmer sind verpflichtet, den Anordnungen und Weisungen der Polizeibeamten sowie den Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen unverzüglich Folge zu leisten.
Abs. 3 Weisungen der Jackson County State Police gehen Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen vor.
§5 Verkehrszeichen
Abs. 1 Verkehrszeichen dienen der Regelung, Warnung, Information oder Lenkung des Straßenverkehrs.
Abs. 2 Verkehrszeichen sind von allen Verkehrsteilnehmern zu beachten.
Abs. 3 Das vorsätzliche Beschädigen, Entfernen, Verändern oder Unkenntlichmachen von Verkehrszeichen ist verboten und wird nach Maßgabe des Strafgesetzbuches geahndet.
§6 Verkehrseinrichtungen
Abs. 1 Verkehrseinrichtungen dienen der Sicherung, Führung oder Absperrung des Straßenverkehrs.
Abs. 2 Hierzu gehören insbesondere:
- Leitbaken,
- Leitkegel,
- Absperrschranken,
- Warnbaken,
- Fahrbahntrenner,
- mobile Absperreinrichtungen,
- Baustellenabsicherungen.
Abs. 3 Verkehrseinrichtungen dürfen weder entfernt, beschädigt noch unbefugt verändert werden.
§7 Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBA)
Abs. 1 Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Matrix-Tafeln) regeln den Straßenverkehr durch elektronische Anzeigen.
Abs. 2 Angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzungen, Fahrstreifenfreigaben, Fahrstreifensperrungen, Überholverbote, Warnhinweise sowie sonstige Verkehrsregelungen sind verbindlich.
Abs. 3 Zeigt eine Verkehrsbeeinflussungsanlage ein rotes Kreuz über einem Fahrstreifen an, darf dieser nicht befahren werden.
Abs. 4 Ein grüner Pfeil oder eine Fahrstreifenfreigabe erlaubt die Benutzung des jeweiligen Fahrstreifens.
Abs. 5 Verkehrsbeeinflussungsanlagen gehen allgemeinen Geschwindigkeitsregelungen vor, soweit sie eine abweichende Regelung anzeigen.
§8 Lichtzeichenanlagen
Abs. 1 Lichtzeichenanlagen (Ampeln) regeln den Vorrang an Kreuzungen und Einmündungen.
Abs. 2 Den Lichtzeichen ist Folge zu leisten.
Abs. 3 Bei Ausfall einer Lichtzeichenanlage gelten die allgemeinen Vorfahrtsregelungen oder die Weisungen der Jackson County State Police.
§9 Sanktionsverweis
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden nach Maßgabe des Jackson County Code – Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK) geahndet. Soweit einzelne Verstöße zugleich Straftatbestände erfüllen, finden ergänzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung.
📌 Titel II – Straßenverkehr
§20 Fahrzeugführung
Abs. 1 Fahrzeuge dürfen nur geführt werden, wenn der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
Abs. 2 Fahrzeuge müssen sich in technisch verkehrssicherem Zustand befinden.
§21 Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Abs. 1 Das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel ist verboten.
§22 Vorfahrt und Verkehrsregeln
Verkehrsteilnehmer haben sich an allgemeine Vorfahrts- und Verkehrsregeln zu halten.
§23 Verhalten bei Kontrollen
Fahrer sind verpflichtet, polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten.
§24 Geschwindigkeit
Abs. 1 – Grundregel
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit sicher beherrscht werden kann. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers und den Eigenschaften des Fahrzeugs sowie seiner Ladung anzupassen.
Abs. 2 – Definition der Straßenarten
Innerhalb geschlossener Ortschaften
Als Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften gelten sämtliche Straßen, die durch Ortseingangsschilder gekennzeichnet sind oder sich innerhalb einer erkennbaren geschlossenen Bebauung befinden. Hierzu zählen insbesondere Wohngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete.
Außerhalb geschlossener Ortschaften
Als Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften gelten alle öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften, die nicht als Highway eingestuft sind.
Highways
Highways sind mehrspurige Richtungsfahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften, die dem schnellen Fernverkehr dienen.
Abs. 3 – Zulässige Höchstgeschwindigkeit
Soweit Verkehrszeichen oder behördliche Anordnungen keine abweichende Höchstgeschwindigkeit festlegen, gelten folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen:
Innerhalb geschlossener Ortschaften
- Klasse A (Motorräder): 50 km/h
- Klasse B (PKW): 50 km/h
- Klasse C (LKW): 50 km/h
- Klasse D (Busse): 50 km/h
Außerhalb geschlossener Ortschaften
- Klasse A (Motorräder): 100 km/h
- Klasse B (PKW): 100 km/h
- Klasse C (LKW): 80 km/h
- Klasse D (Busse): 80 km/h
Auf Highways
- Klasse A (Motorräder): 200 km/h
- Klasse B (PKW): 200 km/h
- Klasse C (LKW): 100 km/h
- Klasse D (Busse): 100 km/h
Abs. 4 – Verkehrszeichen
Durch Verkehrszeichen oder behördliche Anordnungen festgelegte Geschwindigkeitsbegrenzungen gehen den in Absatz 3 genannten Höchstgeschwindigkeiten vor. Nach Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung gelten wieder die in Absatz 3 festgelegten Höchstgeschwindigkeiten.
📌 Titel III – Fahrzeugkontrollen und Messungen
§30 Verkehrskontrollen
Abs. 1 Die Polizei ist berechtigt, Verkehrskontrollen durchzuführen.
Abs. 2 Diese können stationär oder mobil erfolgen.
§31 Geschwindigkeitsmessung
Abs. 1 Geschwindigkeitsmessungen sind zulässig zur Überwachung der Verkehrsordnung.
Abs. 2 Messgeräte dürfen so aufgestellt werden, dass sie den Verkehrsfluss nicht gefährden.
Abs. 3 Die Beweisführung erfolgt durch Bild- oder digitale Aufzeichnungen von Kennzeichen und Geschwindigkeit.
📌 Titel IV – Fahrerlaubniswesen
§40 Fahrerlaubnis
Abs. 1 Zum Führen eines Fahrzeugs ist eine gültige Fahrerlaubnis erforderlich.
§42 Fahrerlaubnisklassen
Abs. 1 Wer ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der entsprechenden Fahrzeugklasse sein.
Abs. 2 Es gelten folgende Fahrerlaubnisklassen:
- Klasse A – Krafträder und Motorräder
- Klasse B – Personenkraftwagen (PKW) bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse
- Klasse C – Lastkraftwagen (LKW) über 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse
- Klasse D – Kraftomnibusse (Busse)
- Bootsschein – Wasserfahrzeuge (Boote und sonstige Wasserfahrzeuge)
- Fluglizenz – Luftfahrzeuge (Flugzeuge und Helikopter)
Abs. 3 Das Führen eines Fahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach Maßgabe des Strafgesetzbuches und des Bußgeldkataloges dar.
Abs. 4 Die Fahrerlaubnis ist auf Verlangen eines Beamten der Jackson County State Police oder einer sonst zuständigen Behörde vorzuzeigen.
§43 Entzug der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden bei:
- schweren Verkehrsverstößen
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Straftaten im Straßenverkehr
§44 Neuerteilung
Nach Entzug kann eine neue Fahrerlaubnis unter Auflagen beantragt werden.
📌 Titel V – Sonderfahrzeuge
§50 Einsatzfahrzeuge
Abs. 1 Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten genießen Sonderrechte, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Abs. 2 Andere Verkehrsteilnehmer haben Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Einsatzhorn unverzüglich freie Bahn zu schaffen.
Abs. 3 Sonderrechte dürfen nur ausgeübt werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist.
§51 Nutzung von Sonderrechten
Sonderrechte dürfen nur unter Beachtung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer genutzt werden.
Sonderrechte entbinden nicht von der Pflicht, andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig zu gefährden.
📌 Titel VI – Wasserfahrzeuge
§60 Wasserfahrzeugführung
Wasserfahrzeuge dürfen nur mit gültiger Berechtigung geführt werden.
§61 Verkehrsregeln auf Gewässern
Auf Gewässern gelten besondere Sicherheits- und Ausweichregeln.
§62 Beleuchtung und Signale
Abs. 1 Bei Dunkelheit, Nebel oder sonstigen Sichtbehinderungen sind die vorgeschriebenen Navigations- und Positionslichter zu führen.
Abs. 2 Die Schall- und Lichtsignale eines Wasserfahrzeugs dürfen ausschließlich entsprechend ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung verwendet werden.
Abs. 3 Den Signalen von Einsatzfahrzeugen der Jackson County State Police oder der Jackson County Fire & Rescue ist unverzüglich Folge zu leisten.
§63 Geschwindigkeit
Abs. 1 Die Geschwindigkeit ist jederzeit den Sicht-, Wetter-, Verkehrs- und Gewässerverhältnissen anzupassen.
Abs. 2 In Häfen, Marinas und sonstigen ausgewiesenen Langsamfahrbereichen gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, sofern keine andere Beschilderung vorhanden ist.
Abs. 3 Außerhalb von Häfen ist die Geschwindigkeit so zu wählen, dass andere Wasserfahrzeuge, Personen oder die Umwelt nicht gefährdet werden.
Abs. 4 Unnötiger Wellenschlag, riskante Fahrmanöver oder das vorsätzliche Gefährden anderer Verkehrsteilnehmer sind verboten.
§64 Vorfahrts- und Ausweichregeln
Abs. 1 Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, Zusammenstöße durch umsichtiges Verhalten zu vermeiden.
Abs. 2 Einsatzfahrzeuge der Jackson County State Police sowie der Jackson County Fire & Rescue im Einsatz haben Vorrang.
Abs. 3 Den Anweisungen der Coast Guard oder anderer zuständiger Behörden ist unverzüglich Folge zu leisten.
§65 Wassersportgeräte
Abs. 1 Jetskis, Schlauchboote und vergleichbare Wasserfahrzeuge unterliegen den Vorschriften dieser Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Abs. 2 Wassersportgeräte dürfen andere Wasserfahrzeuge weder behindern noch gefährden.
Abs. 3 Das Ziehen von Wasserskifahrern, Wakeboards oder ähnlichen Sportgeräten ist nur zulässig, wenn die Sicherheit aller Beteiligten gewährleistet ist.
§66 Umwelt- und Gewässerschutz
Abs. 1 Das Einleiten von Kraftstoffen, Ölen, Chemikalien oder sonstigen umweltgefährdenden Stoffen in Gewässer ist verboten.
Abs. 2 Abfälle dürfen ausschließlich an den hierfür vorgesehenen Entsorgungsstellen entsorgt werden.
Abs. 3 Geschützte Natur- und Tierbereiche dürfen weder beschädigt noch beeinträchtigt werden.
§67 Befugnisse der Behörden
Abs. 1 Die Jackson County State Police sowie deren Coast Guard sind berechtigt, zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Verkehrskontrolle Wasserfahrzeuge anzuhalten, zu kontrollieren und erforderliche Anordnungen zu treffen.
Abs. 2 Den rechtmäßigen Weisungen der eingesetzten Beamten ist Folge zu leisten.
Abs. 3 Bei Gefahr im Verzug können Wasserfahrzeuge vorläufig sichergestellt oder die Weiterfahrt untersagt werden. Weitergehende Maßnahmen richten sich nach dem Polizeigesetz (PolG) und der Strafprozessordnung (StPO).
§68 Seenot und Havarien
Abs. 1 Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, bei Seenotfällen oder Schiffsunfällen im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe zu leisten.
Abs. 2 Schiffsunfälle mit Personen-, Sach- oder Umweltschäden sind unverzüglich der Jackson County State Police oder der zuständigen Coast Guard zu melden.
Abs. 3 Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort richtet sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches.
📌 Titel VII – Luftverkehr
§70 Luftfahrzeuge
Als Luftfahrzeuge gelten alle Fahrzeuge, die sich kontrolliert im Luftraum bewegen.
§71 Flugregeln
Flugverkehr ist nur in freigegebenen Lufträumen erlaubt.
§72 Flugerlaubnis
Zum Führen von Luftfahrzeugen ist eine gültige Fluglizenz erforderlich.
§73 Mindestflughöhe
Abs. 1 – Flugzeuge
Beim Betrieb von Flugzeugen ist grundsätzlich folgende Mindestflughöhe einzuhalten:
- mindestens 500 Meter über geschlossenen Ortschaften sowie innerhalb eines Umkreises von 300 Metern um diese;
- mindestens 350 Meter über unbewohnten Gebieten.
Abs. 2 – Helikopter
Beim Betrieb von Helikoptern ist grundsätzlich folgende Mindestflughöhe einzuhalten:
- mindestens 300 Meter über geschlossenen Ortschaften sowie innerhalb eines Umkreises von 300 Metern um diese;
- mindestens 150 Meter über unbewohnten Gebieten.
Abs. 3 – Start und Landung
Die vorgeschriebenen Mindestflughöhen dürfen unterschritten werden, soweit dies für einen sicheren Start oder eine sichere Landung erforderlich ist.
Abs. 4 – Einsatzflüge
Luftfahrzeuge der Jackson County Fire & Rescue (JCFR) sowie der Jackson County State Police (JCSP) sind von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, zur Gefahrenabwehr, zur Strafverfolgung oder zur Rettung von Menschenleben erforderlich ist.
Abs. 5 – Genehmigte Ausnahmen
Das Department of Justice oder die zuständige Luftfahrtbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Mindestflughöhen zulassen, sofern Belange der öffentlichen Sicherheit nicht entgegenstehen.
§74 Sichtflugregeln
Abs. 1 Luftfahrzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn die Sicht- und Wetterverhältnisse einen sicheren Flugbetrieb zulassen.
Abs. 2 Der verantwortliche Pilot hat den Flugbetrieb unverzüglich einzustellen oder abzubrechen, wenn eine sichere Durchführung des Fluges nicht mehr gewährleistet ist.
§75 Gefährdung des Luftverkehrs
Abs. 1 Wer ein Luftfahrzeug in einer Weise führt, die Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte gefährdet, handelt ordnungswidrig oder strafbar nach Maßgabe des Strafgesetzbuches.
Abs. 2 Insbesondere ist verboten:
- vorsätzliches Fliegen unterhalb der zulässigen Mindestflughöhen ohne Berechtigung,
- riskante Flugmanöver über bewohnten Gebieten,
- Landungen auf ungeeigneten Flächen ohne Notlage,
- das Behinderung von Einsatzluftfahrzeugen.
§76 Weisungsrecht
Den Anordnungen der Jackson County State Police, der Flugsicherung sowie der zuständigen Luftfahrtbehörden ist Folge zu leisten.
§77 Flugverbotszonen
Abs. 1 Über behördlich festgelegten Flugverbotszonen ist der Betrieb ziviler Luftfahrzeuge untersagt.
Abs. 2 Flugverbotszonen können insbesondere eingerichtet werden:
- bei Großschadenslagen,
- bei Polizeieinsätzen,
- über Justizvollzugsanstalten,
- zum Schutz kritischer Infrastruktur,
- bei Staatsbesuchen oder Großveranstaltungen.
Abs. 3 Von dem Verbot ausgenommen sind Einsatzluftfahrzeuge mit behördlichem Auftrag.
§78 Notlandungen
Abs. 1 Notlandungen sind zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder das Luftfahrzeug erforderlich sind.
Abs. 2 Die zuständigen Behörden sind unverzüglich über die Notlandung zu informieren.
📌 Titel IX – Schlussbestimmungen
§83 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Dieses Gesetz ergänzt das Strafgesetzbuch und das Polizeigesetz im Bereich des Verkehrs.
§84 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.