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02 BBG - Behörden- und Beamtengesetz

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Version vom 3. Juli 2026, 19:08 Uhr von Department of Justice (Diskussion | Beiträge)
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Buch II – Behörden- und Beamtengesetz (BBG)


📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften


§1 Zweck des Gesetzes

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation der staatlichen Behörden sowie das Dienstrecht aller Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Staates Jackson County.

Abs. 2 Es dient der Sicherstellung eines rechtmäßigen, geordneten und funktionalen Verwaltungshandelns.


§2 Geltungsbereich

Abs. 1 Dieses Gesetz gilt für alle Mitglieder, Mitarbeiter und Leitungen folgender Organisationen:

  • Jackson County State Police (JCSP)
    • Special Weapons and Tactics (SWAT)
    • Drug Enforcement Agency (DEA)
    • Federal Bureau of Investigation (FBI)
  • Department of Justice (DoJ)
    • United States Marshals Service (USMS)
  • Jackson County Fire & Rescue (JCFR)

Abs. 2 Es gilt ebenso für alle weiteren staatlich beauftragten oder unterstützenden Organisationen.


§3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

Beamter

Eine Person, die in einem staatlichen Dienstverhältnis steht und hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

Dienstverhältnis

Die rechtliche Verbindung zwischen Beamtem und staatlicher Behörde.

Hoheitliche Aufgabe

Jede Aufgabe, die mit staatlicher Autorität gegenüber Bürgern oder Organisationen ausgeführt wird.

Dienstvergehen

Jede schuldhafte Verletzung dienstlicher Pflichten.

Korruption

Missbrauch dienstlicher Stellung zum eigenen oder fremden Vorteil.


📌 Titel II – Beamtenverhältnis


§4 Beginn des Beamtenverhältnisses

Abs. 1 Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung auf den ersten Dienstgrad.

Abs. 2 Mit Beginn gilt der Status „Beamter auf Probe“.


§5 Beamter auf Probe

Abs. 1 Während der Probezeit unterliegt der Beamte einer verkürzten dienstrechtlichen Bindung.

Abs. 2 Die Probezeit dient der Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Abs. 3 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis erleichtert beendet werden.


§6 Ernennung zum Beamter im regulären Dienstverhältnis / Festanstellung

Abs. 1 Nach erfolgreicher Probezeit erfolgt die Ernennung zum regulären Beamten.

Abs. 2 Eine Entlassung ist danach nur aus wichtigem dienstlichem oder rechtlichem Grund zulässig.


📌 Titel III – Rechte und Pflichten


§7 Allgemeine Dienstpflichten

Beamte sind verpflichtet:

  • die Verfassung und Gesetze einzuhalten
  • Dienstanweisungen zu befolgen
  • ihre Aufgaben unparteiisch auszuführen
  • die öffentliche Sicherheit zu wahren
  • respektvoll gegenüber Bürgern zu handeln

§8 Verschwiegenheitspflicht

Abs. 1 Beamte sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.

Abs. 2 Dies gilt insbesondere für:

  • Ermittlungsinhalte
  • interne Abläufe
  • personenbezogene Daten
  • operative Maßnahmen

Abs. 3 Die Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.


§9 Amtspflichtverletzungen

Eine Amtspflichtverletzung liegt insbesondere vor bei:

  • Missachtung von Dienstanweisungen
  • rechtswidrigem Verhalten im Dienst
  • Machtmissbrauch
  • Untätigkeit trotz Dienstpflicht
  • Beteiligung an Straftaten

§10 Korruption

Korruption ist in jeder Form verboten.

Insbesondere verboten sind:

  • Annahme oder Forderung von Vorteilen
  • Weitergabe vertraulicher Informationen
  • Missbrauch staatlicher Ressourcen
  • gezielte Benachteiligung oder Bevorzugung

📌 Titel IV – Disziplinarrecht


§11 Disziplinarmaßnahmen

Bei Dienstverstößen können folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • mündliche Verwarnung
  • schriftlicher Verweis
  • Suspendierung
  • Entlassung

§12 Suspendierung

Abs. 1 Ein Beamter kann vorläufig suspendiert werden, wenn ein schwerwiegender Verdacht eines Dienstvergehens oder einer Straftat besteht.

Abs. 2 Die Suspendierung dient der Sicherung dienstlicher Ermittlungen sowie der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs.

Abs. 3 Die Suspendierung ist schriftlich zu begründen und regelmäßig auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen.

Abs. 4 Sie endet mit Abschluss des Disziplinar- oder Strafverfahrens oder sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen.


§13 Entlassung

Abs. 1 Eine Entlassung ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

Abs. 2 Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • schwere Dienstvergehen
  • strafbare Handlungen
  • nachhaltige Pflichtverletzungen
  • Vertrauensverlust
  • dauerhafte Dienstunfähigkeit

Abs. 3 Persönliche oder sachfremde Gründe sind unzulässig.


📌 Titel V – Organisation der Behörden


§14 Behördenstruktur

Die staatlichen Behörden sind organisatorisch selbstständig, handeln jedoch im Rahmen dieses Gesetzes und der Verfassung.


§15 Hausrecht

Abs. 1 Jede Behörde übt innerhalb ihrer Gebäude und Liegenschaften das Hausrecht aus.

Abs. 2 Dieses wird durch die jeweilige Behördenleitung wahrgenommen.


§16 Amtshilfe

Abs. 1 Behörden sind verpflichtet, sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten.

Abs. 2 Dies gilt insbesondere bei Gefahrenlagen, Ermittlungen und operativen Maßnahmen.


§17 Befangenheit

Beamte dürfen keine Entscheidungen treffen, wenn ein persönliches Interesse oder ein Interessenkonflikt besteht.


📌 Titel VI – Schlussbestimmungen


§18 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Abs. 1

Dieses Gesetz regelt die Organisation der staatlichen Behörden sowie die Rechte und Pflichten der Beamten des Staates Jackson County.

Abs. 2

Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Vorschriften der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC), des Polizeigesetzes (PolG), der Strafprozessordnung (StPO), des Verwaltungsrechts (VWR) sowie der übrigen Gesetze des Jackson County Code (JCC).

Abs. 3

Dieses Gesetz steht im Rang unter der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC) und geht behördeninternen Dienstvorschriften vor.


§19 Sanktionsverweis

Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden nach Maßgabe des Jackson County Code – Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK) geahndet. Soweit ein Verstoß zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllt, finden ergänzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung.


§20 Anpassungspflicht

Alle bestehenden Dienstvorschriften, Richtlinien und internen Anweisungen sind mit diesem Gesetz in Einklang zu bringen.


§21 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.