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07 VWR - Verwaltungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Seite wurde neu angelegt: „ = 📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften = ---- == §1 Zweck des Verwaltungsrechts == '''Abs. 1''' Dieses Gesetz regelt den Umgang mit besonders erlaubnispflichtigen oder gefährlichen Tätigkeiten und Gegenständen im Staat Jackson County. '''Abs. 2''' Es dient der Gefahrenprävention und der staatlichen Kontrolle sensibler Bereiche. ---- == §2 Geltungsbereich == Dieses Gesetz gilt insbesondere für: * Waffenbesitz und -führung * Betäubungsmitt…“
 
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== Buch VII – Verwaltungsrecht ==
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= 📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften =
= 📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften =
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== §1 Zweck des Verwaltungsrechts ==
== §1 Zweck des Verwaltungsrechts ==
'''Abs. 1''' Dieses Gesetz regelt den Umgang mit besonders erlaubnispflichtigen oder gefährlichen Tätigkeiten und Gegenständen im Staat Jackson County.
'''Abs. 1''' Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Verbote und sonstige verwaltungsrechtliche Entscheidungen im Staat Jackson County.


'''Abs. 2''' Es dient der Gefahrenprävention und der staatlichen Kontrolle sensibler Bereiche.
'''Abs. 2''' Es dient der Gefahrenprävention, der Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der einheitlichen Anwendung des Verwaltungsrechts.
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== §4 Waffenbesitz ==
== §4 Waffenbesitz ==
'''Abs. 1''' Der Erwerb und Besitz von Waffen ist nur mit gültiger Genehmigung erlaubt, sofern gesetzlich nicht anders geregelt.
'''Abs. 1''' Der Erwerb und Besitz von Waffen ist nur mit gültiger Genehmigung erlaubt, sofern gesetzlich nicht anders geregelt.
'''Abs. 2''' Die Erteilung, der Widerruf und der Entzug einer Waffenlizenz richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwVollzG).
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== §5 Waffenführung ==
== §5 Waffenführung ==
'''Abs. 1''' Das Führen von Waffen im öffentlichen Raum ist nur mit entsprechender Erlaubnis gestattet.
'''Abs. 1''' Das Führen von Waffen im öffentlichen Raum ist nur mit entsprechender Erlaubnis gestattet.
'''Abs. 2''' Das Führen von Waffen kann durch behördliche Auflagen oder zeitweise Verbote eingeschränkt werden.
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* manipulierte oder nicht registrierte Waffen
* manipulierte oder nicht registrierte Waffen


----'''§6a Schießpulver und Treibladungspulver'''
'''Abs. 1''' Der Erwerb, Besitz, die Lagerung und die Verwendung von Schießpulver oder sonstigen Treibladungspulvern bedürfen einer behördlichen Genehmigung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
'''Abs. 2''' Der Besitz von bis zu '''500 Gramm Schießpulver oder Treibladungspulver''' ist für rechtmäßige Zwecke genehmigungsfrei, sofern keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
'''Abs. 3''' Verstöße werden nach Maßgabe des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Straf- und Bußgeldkatalogs (SBUK) geahndet.
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== §7 Waffenaufbewahrung ==
== §7 Waffenaufbewahrung ==
Waffen sind sicher und unzugänglich für Unbefugte aufzubewahren.
'''Abs. 1''' Waffen sind sicher und unzugänglich für Unbefugte aufzubewahren.
 
'''Abs. 2''' Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten können Waffen und Munition nach Maßgabe des Polizeigesetzes (PolG) sowie des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwVollzG) sichergestellt werden.
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Eine Waffenlizenz kann entzogen werden bei:
Eine Waffenlizenz kann entzogen werden bei:


* Missbrauch
* Missbrauch,
* Straftaten
* rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat,
* Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
* wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen waffenrechtliche Vorschriften,
* Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.


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* verschriebene Medikamente
* verschriebene Medikamente


sowie sonstige nach den geltenden Gesetzen oder behördlichen Genehmigungen erlaubte Stoffe.
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* Cannabis ohne ärztliche Genehmigung
* Cannabis ohne ärztliche Genehmigung


sowie alle weiteren Betäubungsmittel oder psychoaktiven Stoffe, deren Besitz oder Umgang nach dem Jackson County Code verboten ist.
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== §12 Umgang mit Betäubungsmitteln ==
== §12 Umgang mit Betäubungsmitteln ==
Verboten sind:
'''Abs. 1''' Der Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln bedarf einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer behördlichen Genehmigung, soweit eine solche vorgesehen ist.
 
* Besitz
* Handel
* Herstellung
* Weitergabe


'''Abs. 2''' Verstöße gegen die Vorschriften dieses Titels werden nach Maßgabe des '''Strafgesetzbuches (StGB)''' sowie des '''Straf- und Bußgeldkatalogs (SBUK)''' geahndet.
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Eine Jagderlaubnis wird nur erteilt, wenn:
Eine Jagderlaubnis wird nur erteilt, wenn:


* keine schweren Straftaten vorliegen
* keine schweren Straftaten vorliegen,
* eine entsprechende Ausbildung abgeschlossen wurde
* die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde,
* '''die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorliegen.'''


Damit kann das DoJ oder die zuständige Behörde problematischen Personen die Jagdlizenz verweigern.
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* unter Beachtung von Tierschutz und Sicherheit
* unter Beachtung von Tierschutz und Sicherheit


erfolgen.
sowie unter Beachtung weiterer behördlicher Auflagen.  
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== §16 Missbrauch der Jagd ==
== §16 Missbrauch der Jagd ==
Verboten sind:
'''Abs. 1''' Verboten sind:


* Wilderei
* Wilderei
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* unnötiges Töten von Tieren
* unnötiges Töten von Tieren


'''Abs. 2''' Verstöße werden nach Maßgabe des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Straf- und Bußgeldkatalogs (SBUK) geahndet.
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= 📌 Titel V – Erlaubnispflichtige Tätigkeiten (optional erweiterbar) =
= 📌 Titel V – Erlaubnispflichtige Tätigkeiten =
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== §19 Kontrollrechte ==
== §19 Kontrollrechte ==
Staatliche Behörden sind berechtigt, die Einhaltung dieses Gesetzes zu überprüfen.
Die Kontrollmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Polizeigesetzes (PolG) sowie des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwVollzG), soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.  
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== §20 Durchsetzung ==
== §20 Durchsetzung ==
Verstöße können geahndet werden durch:
'''Abs. 1''' Verstöße gegen dieses Gesetz können insbesondere folgende Maßnahmen nach sich ziehen:


* Beschlagnahme
* Entzug oder Widerruf von Genehmigungen,
* Entzug von Lizenzen
* verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach dem VwVollzG,
* Geldstrafen
* strafrechtliche Verfolgung nach dem StGB,
* strafrechtliche Verfolgung
* Ahndung nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK).


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== §21 Verhältnis zu anderen Gesetzen ==
== §21 Verhältnis zu anderen Gesetzen ==
Dieses Gesetz ergänzt insbesondere das Strafgesetzbuch und das Polizeigesetz.
'''Abs. 1''' Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige verwaltungsrechtliche Entscheidungen.
 
'''Abs. 2''' Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Vorschriften der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC), des Behörden- und Beamtengesetzes (BBG), des Polizeigesetzes (PolG), des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwVollzG), des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) sowie der übrigen Gesetze des Jackson County Code (JCC).
 
'''Abs. 3''' Dieses Gesetz steht im Rang unter der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC) und geht behördeninternen Dienstvorschriften vor.
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== §22 Sanktionsverweis ==
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden nach Maßgabe des Jackson County Code – Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK) geahndet. Soweit ein Verstoß zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllt, finden ergänzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung.
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== §22 Inkrafttreten ==
== §23 Inkrafttreten ==
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Aktuelle Version vom 3. Juli 2026, 19:14 Uhr

Buch VII – Verwaltungsrecht


📌 Titel I – Allgemeine Vorschriften


§1 Zweck des Verwaltungsrechts

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für behördliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Verbote und sonstige verwaltungsrechtliche Entscheidungen im Staat Jackson County.

Abs. 2 Es dient der Gefahrenprävention, der Wahrung der öffentlichen Sicherheit sowie der einheitlichen Anwendung des Verwaltungsrechts.


§2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt insbesondere für:

  • Waffenbesitz und -führung
  • Betäubungsmittel
  • Jagd und Wildtiermanagement
  • gewerbliche Genehmigungen (falls angewendet)

§3 Genehmigungspflicht

Abs. 1 Tätigkeiten oder der Besitz bestimmter Gegenstände können einer staatlichen Erlaubnis unterliegen.

Abs. 2 Ohne erforderliche Genehmigung sind diese Handlungen untersagt.


📌 Titel II – Waffenrecht


§4 Waffenbesitz

Abs. 1 Der Erwerb und Besitz von Waffen ist nur mit gültiger Genehmigung erlaubt, sofern gesetzlich nicht anders geregelt.

Abs. 2 Die Erteilung, der Widerruf und der Entzug einer Waffenlizenz richten sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechts und des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwVollzG).


§5 Waffenführung

Abs. 1 Das Führen von Waffen im öffentlichen Raum ist nur mit entsprechender Erlaubnis gestattet.

Abs. 2 Das Führen von Waffen kann durch behördliche Auflagen oder zeitweise Verbote eingeschränkt werden.


§6 Verbotene Waffen

Verboten sind insbesondere:

  • automatische Waffen
  • militärische Ausrüstung für Zivilpersonen (sofern nicht genehmigt)
  • manipulierte oder nicht registrierte Waffen

§6a Schießpulver und Treibladungspulver

Abs. 1 Der Erwerb, Besitz, die Lagerung und die Verwendung von Schießpulver oder sonstigen Treibladungspulvern bedürfen einer behördlichen Genehmigung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Abs. 2 Der Besitz von bis zu 500 Gramm Schießpulver oder Treibladungspulver ist für rechtmäßige Zwecke genehmigungsfrei, sofern keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

Abs. 3 Verstöße werden nach Maßgabe des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Straf- und Bußgeldkatalogs (SBUK) geahndet.


§7 Waffenaufbewahrung

Abs. 1 Waffen sind sicher und unzugänglich für Unbefugte aufzubewahren.

Abs. 2 Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen die Aufbewahrungspflichten können Waffen und Munition nach Maßgabe des Polizeigesetzes (PolG) sowie des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwVollzG) sichergestellt werden.


§8 Waffenentzug

Eine Waffenlizenz kann entzogen werden bei:

  • Missbrauch,
  • rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat,
  • wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen waffenrechtliche Vorschriften,
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

📌 Titel III – Betäubungsmittel


§9 Grundsatz

Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich verboten, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht.


§10 Legale Substanzen

Erlaubt sind:

  • Alkohol
  • Koffein
  • Nikotin
  • verschriebene Medikamente

sowie sonstige nach den geltenden Gesetzen oder behördlichen Genehmigungen erlaubte Stoffe.


§11 Illegale Substanzen

Verboten sind insbesondere:

  • Kokain
  • Heroin
  • Methamphetamine
  • Cannabis ohne ärztliche Genehmigung

sowie alle weiteren Betäubungsmittel oder psychoaktiven Stoffe, deren Besitz oder Umgang nach dem Jackson County Code verboten ist.


§12 Umgang mit Betäubungsmitteln

Abs. 1 Der Umgang mit verbotenen Betäubungsmitteln bedarf einer gesetzlichen Erlaubnis oder einer behördlichen Genehmigung, soweit eine solche vorgesehen ist.

Abs. 2 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Titels werden nach Maßgabe des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Straf- und Bußgeldkatalogs (SBUK) geahndet.


📌 Titel IV – Jagdrecht


§13 Jagdberechtigung

Abs. 1 Das Jagen von Wildtieren ist nur mit gültiger Jagderlaubnis gestattet.


§14 Voraussetzungen

Eine Jagderlaubnis wird nur erteilt, wenn:

  • keine schweren Straftaten vorliegen,
  • die vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung vorliegen.

Damit kann das DoJ oder die zuständige Behörde problematischen Personen die Jagdlizenz verweigern.


§15 Jagdregeln

Jagd darf nur:

  • in erlaubten Gebieten
  • mit zugelassenen Waffen
  • unter Beachtung von Tierschutz und Sicherheit

sowie unter Beachtung weiterer behördlicher Auflagen.


§16 Missbrauch der Jagd

Abs. 1 Verboten sind:

  • Wilderei
  • Jagd in Sperrzonen
  • unnötiges Töten von Tieren

Abs. 2 Verstöße werden nach Maßgabe des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Straf- und Bußgeldkatalogs (SBUK) geahndet.


📌 Titel V – Erlaubnispflichtige Tätigkeiten


§17 Genehmigungen

Der Staat kann für bestimmte Tätigkeiten Genehmigungen verlangen, insbesondere bei:

  • gefährlichen Tätigkeiten
  • gewerblichen Aktivitäten
  • sicherheitsrelevanten Bereichen

§18 Entzug von Genehmigungen

Genehmigungen können entzogen werden bei:

  • Missbrauch
  • Gesetzesverstößen
  • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

📌 Titel VI – Überwachung und Kontrolle


§19 Kontrollrechte

Die Kontrollmaßnahmen richten sich nach den Vorschriften des Polizeigesetzes (PolG) sowie des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwVollzG), soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.


§20 Durchsetzung

Abs. 1 Verstöße gegen dieses Gesetz können insbesondere folgende Maßnahmen nach sich ziehen:

  • Entzug oder Widerruf von Genehmigungen,
  • verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach dem VwVollzG,
  • strafrechtliche Verfolgung nach dem StGB,
  • Ahndung nach dem Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK).

📌 Titel VII – Schlussbestimmungen


§21 Verhältnis zu anderen Gesetzen

Abs. 1 Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige verwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Abs. 2 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, gelten ergänzend die Vorschriften der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC), des Behörden- und Beamtengesetzes (BBG), des Polizeigesetzes (PolG), des Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwVollzG), des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) sowie der übrigen Gesetze des Jackson County Code (JCC).

Abs. 3 Dieses Gesetz steht im Rang unter der Verfassung des Staates Jackson County (VSJC) und geht behördeninternen Dienstvorschriften vor.


§22 Sanktionsverweis

Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden nach Maßgabe des Jackson County Code – Straf- und Bußgeldkatalog (SBUK) geahndet. Soweit ein Verstoß zugleich den Tatbestand einer Straftat erfüllt, finden ergänzend die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung.


§23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.