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StVo: Versionsgeschichte

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25. Juni 2026

  • AktuellVorherige 17:4817:48, 25. Jun. 2026 Staatliches Informationssystem Diskussion Beiträge 11.712 Bytes +11.712 Die Seite wurde neu angelegt: „== ''§1 Grundregel'' == (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Der Verkehr wird von Verkehrsschildern, Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBAs) und der Polizei gelenkt. Deren Anweisungen sind Folge zu leisten. (3) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. (4) Das…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung