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SfVo: Versionsgeschichte

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25. Juni 2026

  • AktuellVorherige 17:5517:55, 25. Jun. 2026 Staatliches Informationssystem Diskussion Beiträge 1.672 Bytes +1.672 Die Seite wurde neu angelegt: „'''''§1 Grundlage''''' (1) Als Wasserfahrzeug werden alle Fahrzeuge definiert, welche baulich bedingt dazu befähigt sind, sich auf dem Wasser fortzubewegen. (2) Zum Führen eines Wasserfahrzeugs wird ein Bootsführerschein benötigt, welcher bei der Stadtverwaltung erworben werden kann. (3) Das Führen von Wasserfahrzeugen unter dem Einfluss von Substanzen, welche die Wahrnehmung- oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen ist verboten. '''''§2 No…“ Markierung: Visuelle Bearbeitung